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Das Europäische Parlament hat die Aufnahme bestimmter EU-Taxonomie Gas Kernkraft-Aktivitäten als Übergangsaktivitäten in die EU-Taxonomie genehmigt. Der Vorschlag der Kommission für einen ergänzenden delegierten Klimarechtsakt definiert strenge Bedingungen, unter denen 6 neue Aktivitäten in diesen Sektoren als „grün“ eingestuft werden können.
Die EU-Taxonomie legt die Kriterien fest, die Wirtschaftsaktivitäten erfüllen müssen, um als ökologisch nachhaltig zu gelten. Sie soll Greenwashing verhindern, indem sie einen wissenschaftsbasierten Rahmen für den gesamten EU-Markt schafft – und so Kapital in wirklich nachhaltige nachhaltige Investitionen Energie lenkt.
Die Aufnahme bestimmter Gas- und Kernkraftaktivitäten hat eine intensive grüne Taxonomie Debatte ausgelöst.
Der Begründung der Kommission zufolge können erneuerbare Alternativen noch nicht im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, um den Energiebedarf der Union zu decken.
Sowohl Gas als auch Kernkraft werden als Übergangsaktivitäten eingestuft – nicht als emissionsarme oder ermöglichende Aktivitäten – um ihre beabsichtigte Rolle als „Brücke“ von der CO₂-intensiven Kohle bis zur ausreichenden Kapazität erneuerbarer Energien zu verdeutlichen. Durch die Verbilligung emissionsarmer Optionen soll die Aufnahme von Kernkraft ESG und Gas EU-Taxonomie kohleabhängigen Mitgliedstaaten einen leichteren Übergang ermöglichen.
Der Vorschlag impliziert auch eine Stärkung der Offenlegungspflichten: Investoren werden Gas- und Kernkraftengagements bei Finanzprodukten besser vergleichen können.
Im Vorschlag wird Gas als Brückenbrennstoff betrachtet: Nur Projekte, die ein Kohlekraftwerk ersetzen und CO₂-Emissionsgrenzwerte einhalten, können bis 2030 ein befristetes grünes Label erhalten. Bestehende Gasanlagen müssen bis 2035 auf kohlenstoffarme Gase umgestellt werden, um konform zu bleiben.
Kritiker argumentieren, dass dieser Ansatz die Tür für Kontroversen und politische Agenden in einem vermeintlich wissenschaftsbasierten Nachhaltigkeitsrahmen öffnet und es der EU erschwert, sich vom russischen Gas zu lösen.
Die neuen Aktivitäten unterliegen auch strengen DNSH-Kriterien (Do No Significant Harm). Für Kernkraft wurden spezifische DNSH-Kriterien mit Beteiligung des Joint Research Center der Europäischen Kommission entwickelt, das zu dem Schluss kam, dass „die Analysen keine wissenschaftlich fundierten Belege dafür ergaben, dass Kernenergie der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mehr Schaden zufügt als andere bereits in der Taxonomie enthaltene Stromerzeugungstechnologien.“
Hieraus resultiert die größte Kontroverse um die Aufnahme von Kernkraft ESG in die Taxonomie. Wissenschaftliche Gremien wie SCHEER hatten Bedenken hinsichtlich der begrenzten Nachweise zum Schadstoffpotenzial radioaktiver Abfälle geäußert.
Schließlich bestehen weiterhin Fragen zu den Auswirkungen der Aufnahme auf die SFDR-Klassifizierung. So ist noch unklar, ob Kern- und Gasprojekte in Artikel-9-Fonds aufgenommen werden dürfen. Da viele ESG-Investitionen Kernkraft bereits ausschließen, könnte eine zweigliedrige Klassifizierung entstehen, die Investoren verwirrt.
Wir bei Briink verfolgen einen datengestützten Ansatz, um die Umsetzung und Wirksamkeit der EU-Taxonomie im Zeitverlauf zu bewerten, und beobachten neue Regulierungen aufmerksam, um sicherzustellen, dass sie das übergeordnete EU-Ziel widerspiegeln: die Förderung von Investitionen in wirklich nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
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